Frauenförderung an österreichischen Universitäten Allgemein

Für österreichische Universitäten besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Frauenförderung und zur Gleichstellung von Frauen und Männern. Dabei müssen in allen Kollegialorganen (z.B. Rektorat), die aufgrund des Universitätsgesetzes sowie durch den Organisationsplan und die Satzung der Universitäten eingerichtet sind, mindestens zu 50 Prozent Frauen vertreten sein. Für Prüfungskommissionen gilt dies allerdings nicht. Die Erlassung eines Frauenförderungsplan muss in den Satzungen der jeweiligen Universitäten vorgesehen sein. Der jeweilige Frauenförderungsplan muss die personellen und organisatorischen Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Unterrepräsentation bzw. bestehender Benachteiligungen festhalten. 

Maßnahmen des FFP´s der TU in Bezug auf die Forschung

Die Frauenförderungsplan der TU Wien beschreibt in der Präambel unter anderem, dass die tatsächliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern einen Niederschlag in Personalpolitik, Förderung der Genderkompetenz aller TU-Angehörigen, in Forschung und Lehre sowie in der Verteilung der Ressourcen (Gender Mainstreaming und Gender Budgeting) findet. Die Förderung der Studentinnen als potentielle künftige Wissenschaftlerinnen gehört ebenfalls dazu. Frauen und Männer sollen Forschung und Lehre gleichberechtigt gestalten und tragen. Weibliche Rollenvorbilder sollen Studentinnen zu einer wissenschaftlichen Karriere motivieren. 

„Die TU Wien setzt sich aktiv dafür ein, dass Studien- und Arbeitsbedingungen Frauen und Männern die gleichen Möglichkeiten zu wissenschaftlichem Forschen, Lehren und Lernen bieten.“ FFP der TU Wien 01.12.2014

In Bezug auf die Forschung definiert die TU im Frauenförderungsplan unter §20 „Förderung der Forschung von Frauen“ dass sie Forschungstätigkeiten von Frauen in gleicherweise wie jene von Männern fördern. Des Weiteren soll bis zur Einrichtung eines Anreizsystems, bei Vorliegen entsprechender Anträge, die Forschungsvorhaben von Frauen bei gleicher Qualität bevorzugt werden. Mittel zur Forschungsförderung aus dem privaten Sektor, für welche zur Vergabe Organe oder Angehörige der Universität berufen werden, müssen unter Beachtung der Qualifikation auch auf eine Geschlechter ausgewogene Verteilung der Mittel achten. 

Der §21 „Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung“ führt an, dass wissenschaftliche und künstlerisch-wissenschaftliche Arbeiten zu Themen aus dem Bereich der Frauen- und Geschlechterforschung im Rahmen von Qualifikation Beurteilungen innerhalb des wissenschaftlichen Faches als gleichwertig mit Arbeiten anderer Forschungsthemen angesehen werden. Die Forschungsarbeiten zu frauen- und geschlechtsspezifischen Themenstellungen in den im Haus vertretenen künstlerischen und wissenschaftlichen Fachrichtungen sollen nach §22 gefördert werden.

Weiterführendes:
Website: Frauenförderung an österreichischen Universitäten // oesterreich.gv.at-Redaktion // 2020
https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/frauenfoerderung/Seite.3440003.html

Website: Frauenförderungsplan der TU Wien // Wien // 2017
https://www.tuwien.at/tu-wien/tuw-fuer-alle/arbeitskreis-fuer-gleichbehandlungsfragen-akg/frauenfoerderung-und-frauenfoerderungsplan/

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